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DSG Schweiz

von Duncrow GmbH

Ab 15.09.2023 tritt das neue Datenschutzgesetz der Schweiz (DSG) ohne Umsetzungsfrist direkt in Kraft. In unserem Newsbeitrag fassen wir euch die wichtigsten Informationen auf einen Blick zusammen und liefern euch zusätzlich unter folgendem Beitrag noch genauere Informationen

 

1 | Für wen gilt das DSG?

Das Datenschutzgesetz der Schweiz müssen folgende Personen/Unternehmen beachten:

  • Personen und Unternehmen mit einem (Wohn)Sitz in der Schweiz.
  • Wenn auf einer Seite, die von Schweizer Bürgern genutzt wird Tracking und/oder Profiling passiert. Hier unterliegt dann der Webseitenbetreiber dem DSG.
  • Wenn nicht-schweizer Auftragsnehmer weisungsgebunden Personendaten für Schweizer Auftragsgeber bearbeiten.

2 | Was sind die Hauptunterschiede zwischen DSG und DSGVO?

Grundsätzlich ist das DSG der DSGVO sehr ähnlich, aber es gibt doch einige Merkmale, die sich unterscheiden:

  • Es gibt keinen Katalog über die Rechtsgrundlagen
  • Das DSG hat weniger detaillierte Regeln als wie die DSGVO
  • Es gibt keine explizite Rechenschaftspflicht. Allerdings wird hier trotzdem die Protokollierung der Überprüfung der Zulässigkeit oder der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen empfohlen.
  • Geringere Bussgelder. Hier werden aktuell Bussgelder bis zu 250.000 Franken eingehoben.

3 | Ist eine Datenschutzerklärung nach Schweizer Recht erforderlich?

Ja, gemäß Art. 19 des Schweizer DSG besteht eine Pflicht zur Bereitstellung einer Datenschutzerklärung. Bei Zuwiderhandlungen kann eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Schweizer Franken gemäß Art. 60 des Schweizer DSG verhängt werden.

Hier muss allerdings neben einer Datenschutzerklärung nach DSGVO keine gesonderte Erklärung für das DSG erstellt werden. Da sich beiden Gesetze stark überschneiden, reicht hier grundsätzlich eine Datenschutzerklärung laut DSGVO.

4 | Ist nach dem Schweier DSG eine Einwilligung für Cookies über ein Opt-In erforderlich?

Grundsätzlich kann hier gesagt werden, dass bei einer reinen Anwendung des Schweizer Rechts keine Opt-In-Pflicht für Cookies besteht. Allerdings kommt die DSGVO auch dann zur Anwendung, wenn Schweizer Webseitenbetreiber das Verhalten von EU-Bürgern beobachten.

Aus diesem Grund empfehlen wir hier auf alle Fälle auf die Opt-In-Lösung der DSGVO für Cookies zu setzen. Zusätzlich kann dies auch langfristig Kosten ersparen, falls die Schweiz den DSG noch mehr richtung DSGVO anpassen möchte.

 

Grundsätzlich sind so die wichtigsten Infos zum DSG zusammengefasst, allerdings empfehlen wir trotzdem kurz beim Beitrag von Datenschutz-Generator vorbei zu schauen, da ihr dort noch genauere Informationen zum DSG findet.

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Unsere Empfehlung!

Die Empfehlung der Krähen ist es, auf alle Fälle dem Standard der DSGVO zu entsprechen, da dieser von Grund auf etwas strenger als das DSG aufgebaut ist. Falls wir dir bei deiner Datenschutzerklärung und/oder beim Cookiebanner helfen können, kannst du dich jederzeit bei uns melden.

Per Telefon: +43 5522 / 23880 oder E-Mail an office@duncrow.com

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