EUROPEAN ACCESSIBILITY ACT - BARRIEREFREIHEITSGESETZ
von Duncrow GmbH
Liebe Krähenfreunde
Ab Juni 2025 tritt die EU-Richtlinie „2019/882“ (European Accessibility Act - EAA) zur digitalen Barrierefreiheit in Kraft. Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) stellt sicher, dass Menschen mit Beeinträchtigung uneingeschränkt Zugang zu Bankdienstleistungen, Computern, E-Books usw. haben – und eben auch zu Internetseiten.
Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Sie müssen ihre Produkte und Services, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden, auf digitale Barrierefreiheit prüfen und gegebenenfalls entsprechend den gesetzlichen Vorgaben optimieren. Bei Nichtkonformität drohen hingegen neben entgangenen Kundenkontakten auch empfindliche Geldstrafen in Höhe von bis zu 80.000 Euro.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Sie gilt heute bereits für Behörden, ab 2025 für mittelständische Dienstleister mit mindestens 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen bzw. einer Bilanzsumme von über 2 Millionen Euro sowie für Produkthersteller jeglicher Unternehmensgröße. Grundlage für die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit ist die europäische Norm EN 301 549. Sie legt fest, welche technischen Voraussetzungen barrierefreie Internetseiten sowie digitale Dienstleistungen und Produkte erfüllen müssen.
Ausnahmen sind hier bei
- Kleinstunternehmen bei der Erbringung von Dienstleistungen
- Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure
- Generelle Ausnahme für Kleinstunternehmen
Betroffene Produkte
- Hardwaresysteme inkl. Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher
- Selbstbedienungsterminals wie bspw. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten
- Verbraucherendgeräte, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden (z.B. Mobiltelefone)
- Verbraucherendgeräte, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (z.B. interaktive Fernseher)
- E-Book-Lesegeräte
Betroffene Dienstleistungen
- elektronische Kommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
- Elemente von Personenverkehrsdiensten wie bspw. Webseiten, Apps, elektronische Tickets und interaktive Selbstbedienungsterminals (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten nur bei interaktiven Selbstbedienungsterminals)
- Bankdienstleistungen
- Software für E-Books
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Das gilt insbesondere für:
- Web-Shops und Apps im E-Commerce
- Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können
- Online-Termin-Buchungs-Tools (auch wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BaFG fallen würde wie etwa Tourismusbetriebe, die ihre Dienstleistung (z.B. Hotel/ Zimmer) online direkt verkaufen)
- Verlage, die digitale Publikationen anbieten
- Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können
Das BaFG gilt nicht für die folgenden Inhalte
- Aufgezeichnete zeitbasierte Medien (z.B. Video- und Audiodateien), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
- Dateiformate von Büro-Anwendungen (z.B. PDFs), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
- Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
- Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
Zukünftig wird bei betroffenen Produkten die digitale Barrierefreiheit Teil der EU-Konformitätserklärung sein. Hersteller müssen daher sicherstellen, dass sie bei der CE-Kennzeichnung ihrer Produkte die Auflagen des European Accessibility Acts erfüllen.
Übergangsfristen
Vor dem 28.06.2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fortbestehen. Vor dem 28.06.2025 eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis 28.06.2040, allerdings maximal bis 20 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme, verwendet werden.
Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Dienstleistungen
- Die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt.
- Sie werden in verständlicher Weise dargestellt.
- Sie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können.
- Der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die von Nutzern in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können.
- Sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt.
- Es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind.
- Die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen elektronischen Informationen werden auf kohärente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
Barrierefreiheitserklärung
Eine wichtige Verpflichtung für alle betroffenen Wirtschaftsakteure (insbes. Webshops) ist die Aufnahme einer Barrierefreiheitserklärung. Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie er die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung von Belang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab.
Nähere Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Vorausschauend handeln lohnt sich
Wer sich rechtzeitig mit der neuen Norm beschäftigt und erfahrene Experten einbezieht, profitiert deutlich, denn Barrierefreiheit eröffnet zusätzliche Kundenpotenziale. Wir übernehmen für dich! Melde dich bei uns und wir stehen dir mit unserem Know-How zur Seite.