Zurück

Neue Regelungen bei Online-Shops

von Duncrow GmbH

Shopbetreiber aufgepasst! Seit dem 28.05.2022 sind neue Regelungen bei der Informationspflicht gegenüber von Verbrauchern im Online-Shop geltend geworden - wir Krähen informieren dich, was du bei deinem Online-Shop beachten solltest.

Wichtig: Verstöße gegen diese neuen Regelungen sind abmahnbar und können zu Bußgeldern führen.

 

A | Widerrufsbelehrung

Starten wir als Erstes mit den neuen Verpflichtungen bei der Widerrufsbelehrung.

 

Pflichtangaben bei der Widerrufsbelehrung:
Hier müssen Shopbetreiber nun die Telefonnummer verpflichtend angeben. Die Faxnummer kann hier allerdings nun weggelassen werden, auch wenn eine vorhanden sein sollte. Falls du eine andere Online Kommunikation nutzt, sollte diese nun im Impressum (z.B. durch Angabe des Namens des Messengers sowie die verwendete Telefonnummer) angegeben werden. Dies gilt, wenn der genutzte Messenger dem Kunden ermöglicht, ihre Korrespondenz auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit zu speichern.

 

Widerrufsbelehrung bei digitalen Gütern:
Ein oft mal größeres Problem ist die Widerrufsbelehrung, wenn man digitale Güter verkauft. Da der Verbraucher z.B. das E-Book kaufen, lesen und dann innerhalb von 14 Tagen einen Widerruf erklären kann und sein Geld zurückbekommt.

Um dies zu vermeiden, darf man mit Hilfe einer Checkbox im Bestellprozess, dem Kunden sein Widerrufsrecht entziehen bzw. er willigt ein auf dies beim Kauf des Guts zu verzichten.

Wichtig ist hier, dass die Checkbox nicht vorausgewählt ist und sie muss einzeln stehen. Sie darf somit nicht mit den AGBs usw. zusammen gefasst werden.

Beispiel:
“Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnen. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere.”

Neu ist hier, dass eine Kopie des Verzichts auf den Widerruf auf einem „dauerhaften Datenträger“ dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden muss. Dies kannst du z.B. durch eine Bestätigung des Verzichts als Anmerkung direkt bei der Bestellbestätigung vornehmen.

Beispiel:
“Der von Ihnen erklärte Verzicht auf das Widerrufsrecht: Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist …[Rest s.o.]”

 

B | Rabatte

Damit bei den Rabatten vermieden werden kann, dass diese durch eine vorherige Preiserhöhung künstlich attraktiver gemacht werden, bekam der Vergleichspreis folgende Regelungen:

 

Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis:
Es muss bei einer Preissenkung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis angegeben werden. Ist dein Produkt jedoch erst weniger als 30 Tage in deinem Shop, so kannst du den niedrigsten Gesamtpreis innerhalb dieser Zeitperiode als Vergleichspreis nutzen. Folgen mehrere Preissenkungen direkt hintereinander so, darfst du den niedrigsten Ausgangspreis (also z.B. den niedrigsten Preis vor der 1. Preissenkung) als Vergleichspreis nutzen.

 

Es gibt hier einige Fälle, wo der letzte niedrigste Vergleichspreis nicht angegeben werden muss:

  • Wenn kein konkretes Produkt rabattiert wird z.B. -20% auf Tiernahrung
  • Einführungspreis z.B. Einstiegsrabatt bei einem neuen Artikel/Produkt
  • UVP-Vergleiche
  • Drauf- und Dreingaben z.B. „kauf 3, zahl 2“ „+1 gratis“
  • Individuelle Preisermäßigungen
  • Schnell verderbliche Ware

 

C | Preisangaben

Auch bei den generellen Preisangaben gibt es neue Regelungen.

 

1Kg und 1L als Bezugsgrößen:
Die Grundpreise für Produkte müssen nun immer in Bezug auf ein Kilogramm oder ein Liter angeben werden. Dies gilt auch für Waren, die normal in 250g oder 250ml Verpackungen verkauft werden. Der Grundpreis muss auch auf einen Blick sowie gut lesbar und unmissverständlich erkennbar sein. Dabei darf der Grundpreis nicht hinter einem Link oder Mouse-Over-Hinweis versteckt sein.

Wichtig: Pfandpreise dürfen nicht in den Grundpreis mit einberechnet werden, sondern müssen neben dem Grundpreis stehen.

 

Personalisierte Preise:
Die Verbraucher müssen nun auch informiert werden, wenn Angebote auf sie personalisiert wurden.

Dies beinhaltet individuelle Anpassungen von Preisen auf Grundlage von personenbezogenen Nutzerprofilen. In diese Sparte fallen auch Preise, welche Verbraucher in Preiskategorien segmentiert (auch wenn diese nicht individuell berechnet werden).

 

D | Kundenbewertungen

Hier müssen Verbraucher nun darüber informiert werden, ob die Bewertungen eines Produktes auf ihre Echtheit geprüft werden und welche Faktoren dabei berücksichtigt werden.

Diese Regelung gilt nicht, wenn man z.B. durch einen Link auf ein externes Bewertungsangebot verlinkt. Die Informationspflicht besteht aber bei der Nutzung von Widgets und Embedding.

Falls du zu diesem Thema mehr erfahren möchtest, kannst du dies hier nachlesen.

 

E | Online-Marktplätze

Rankingfaktoren und Reihenfolge:
Online-Marktplätze müssen nun ihre Rankingfaktoren sowie die Reihenfolge und Art der Listung der einzelnen Anbieter offenlegen. Der Algorithmus muss allerdings nur abstrakt dargestellt und nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Ab wann man zu einem Online-Marktplatz zählt und wie die Offenlegung genau aussieht, findest du hier:

 

Informationen über Unternehmereigenschaft:
Online-Marktplätze müssen nun auch darüber informieren, ob die Anbieter Unternehmen oder (auch) Verbraucher sind.

Neue Regelungen für die Bezahlung mit Daten

Zusätzlich gilt seit 2022 ein neues Verbraucherrecht, welches auch die "Bezahlung mit Daten" umfasst. Dies betrifft z.B. den Zugang von E-Books, Gewinnspiele, Apps oder den Zugang zu einer Webseite, welcher nur gegen die Einwilligung zur Erhebung von Nutzerdaten (wie z.B. Newsletter-Anmeldung oder Werbe Cookies) möglich ist. Da die Rechtslage hier noch alles andere als klar ist, können auf Unternehmen Probleme bezüglich Abmahnrisiken zukommen.

Mehr zum Thema "Bezahlung mit Daten"

Du hast noch Fragen zu den Regelungen oder brauchst Hilfe bei der Umsetzung?

Dann melde dich telefonisch oder schriftlich per Mail bei uns und wir helfen dir gerne weiter.

Zum Kontakt

 

 

Quellen:

Stichtag 28. Mai: Neue Infopflichten bei Kundenbewertungen, Rabatten und Widerrufsbelehrungen – Last Minute Anleitung | datenschutz-generator.de

Gratis gibt’s nicht? – Neue Regeln für die Bezahlung mit Daten für E-Books, Gewinnspiele oder Apps | datenschutz-generator.de