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Reminder: der European Accessibility Act ist da - bist du bereit?

von Duncrow GmbH

Liebe Krähenfreunde

Seit dem 28. Juni 2025 gilt der EAA – betroffen bist du, wenn du über deine Website Webshops oder digitale Services anbietest und kein Kleinstunternehmen bist.

Ab jetzt müssen deine digitalen Angebote barrierefrei sein – also so gestaltet, dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen nutzbar sind. Dazu gehört zum Beispiel eine gut auffindbare Erklärung zur Barrierefreiheit auf deiner Website.

Wer genau betroffen ist und was zu beachten ist, stellen wir dir gern noch einmal vor.

Kurzer Recap - Worum geht’s?

Der European Accessibility Act (EAA) verpflichtet Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Im Bereich Web bedeutet das konkret, dass Websites, mobile Apps und digitale Plattformen so gestaltet sein müssen, dass sie für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen zugänglich und nutzbar sind. Dazu zählen zum Beispiel eine klare Struktur, Tastaturbedienbarkeit, Textalternativen für Bilder oder ausreichende Farbkontraste.

Ziel ist es, Barrieren im digitalen Zugang abzubauen, sodass alle Nutzer – unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen – gleiche Chancen bei der Nutzung von Online-Angeboten haben.

Österreich hat diese EU-Vorgaben in nationales Recht übernommen und legt damit verbindliche Standards für Barrierefreiheit im Web fest, die in den kommenden Jahren für viele Unternehmen verpflichtend werden.

Fristen für Barrierefreiheit laut WKO:

  • Öffentliche Stellen (z. B. Behörden-Websites):
    • Barrierefreiheit war Pflicht seit 22./23. September 2020 (Web-Zugänglichkeits-Gesetz für Behörden)
  • Private Unternehmen (BaFG):
    • Das Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft
    • Bis zu diesem Datum müssen digitale Dienste barrierefrei sein – insbesondere Websites, Webshops, Apps, E-Book-Software, Bankdienste, Selbstbedienungsterminals, interaktive Fernseher, Mobiltelefone usw.
  • Übergangsfristen (nach § 37 BaFG)
    • Bereits vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzte Produkte dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin verwendet werden.
    • Selbstbedienungsterminals (z. B. Geldautomaten): Nutzung bis max. 28. Juni 2040, höchstens 20 Jahre nach Erstbetrieb.
    • Altverträge vor 28.06.2025 dürfen bis Vertragsende weiterlaufen, frühestens aber bis 28. Juni 2030.
    • Für Webshops gibt es keine Übergangsfrist – ab 28.06.2025 ist Barrierefreiheit Pflicht.

Was muss umgesetzt werden

  • Barrierefreiheit digitaler Dienste nach den Standards WCAG 2.2 / EN 301 549 (AA-Level), u. a.:
    • Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Farbkontraste, Textalternativen, mehrkanalige Informationen
  • Erklärung zur Barrierefreiheit (Konformitätserklärung):
    • Pflicht ab 28. Juni 2025 für alle betroffenen Dienste
    • Muss folgenden Inhalt enthalten (§ Anlage 3 BaFG):
      • Status der Barrierefreiheit mit Datum, spezifischen Inkonformitäten, Begründung, Kontaktmöglichkeiten, Korrekturmaßnahmen und Angaben gegenüber Marktbehörde.
  • Dokumentation & Nachweis:
    • Technische Dokumentation, Konformitätsnachweise, Prüfberichte aufbewahren (Mindestens 5 Jahre bei Produkten).
    • Bei Ausnahmen (z. B. unverhältnismäßige Belastung) muss die Begründung dokumentiert und bei Bedarf gemeldet werden.

Strafen und Sanktionen

  • Bußgelder und Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen BaFG, durch das Sozialministeriumservice überwacht
  • Rechtliche Folgen bei Nichtbehebung oder anhaltender Diskriminierung möglich (z. B. Schadenersatz)

Übersichtstabelle - alles auf einen Blick

 

Bereich Frist/Aktion
Öffentliche Stellen Barrierefreiheit und Erklärungspflicht seit 22./23.09.2020
Private Unternehmen BaFG Barrierefreiheit und Erklärungspflicht ab 28.06.2025
Übergangsfrist Dienste Altprodukte und -verträge bis 27.06.2030, Terminals bis 2040
Webshops Keine Übergangsfrist – Pflicht ab 28.06.2025
Erklärung zur Barrierefreiheit Pflicht, inkl. Status, Mängel, Begründung, Kontakt, Korrekturmaßnahmen
Dokumentation Technischer Nachweis, Prüfberichte (5 Jahre aufbewahren)
Ausnahmen Für Kleinstunternehmen (<10 MA, ≤2 Mio € Umsatz/Bilanzsumme) und bei unverhältnismäßiger Belastung
Strafen Bußgelder, Verwaltungsstrafen und rechtliche Konsequenzen